Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Jahresfrist bei Sterbeverfügungen mit Wirkung ab 1.6.2026 als verfassungswidrig aufgehoben.
Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können. Den VfGH störte dabei nicht primär die nur auf ein Jahr begrenzten Gültigkeitsdauer, sondern die Tatsache, dass – mangels expliziter Regelung im Gesetz – nach Ablauf dieses Jahres der gesamte Prozess zur Errichtung einer Sterbeverfügung neu zu durchlaufen wäre. Der VfGH betonte gleichzeitig, es sei zur Gewährleistung der Zielsetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes ausreichend, wenn unmittelbar nach Ende der Wirksamkeitsdauer der (zuvor errichteten) Sterbeverfügung von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass der Entschluss der sterbewilligen Person, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist.
In diesem Sinne wird nun ein neuer § 8a eingeführt, der gesetzlich normiert, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vorliegt.
Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und der oder die helfende Dritte eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat. Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren ist auch eine neuerliche Aufklärung notwendig, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiter entwickelt.
Die meisten Änderungen treten sofort in Kraft. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person ist jedoch erst ab 1. Februar 2027 zulässig.
Änderung im StVfG durch BGBl I 69/2026
Weitere Informationen:
30.07.2026
