In der Plenarsitzung vom 7. Juli 2026 wurde die Änderung des Sterbeverfügungsgesetzes beschlossen. Dadurch wird ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren festgelegt. Die Details können in der Parlamentskorrespondenz Nr. 703 vom 7.7.2026 nachgelesen werden. Ein Auszug:

Eine Sterbeverfügung ermöglicht seit 2022 unter bestimmten, strengen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von assistiertem Suizid. Das Sterbeverfügungsgesetz wurde nun mit einer durch FPÖ, ÖVP, SPÖ, NEOS mehrheitlich angenommenen Novelle an ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) angepasst. Im Rahmen der Neuregelung sollen Sterbeverfügungen zwar weiterhin nur für ein Jahr gültig sein, aber künftig innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung in einem vereinfachten Verfahren erneuert werden können. Voraussetzung für die Erneuerung ist, dass von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, nach wie vor einen freien und selbstbestimmten Entschluss hat, sich selbst zu töten, und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes vorliegt. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung müssen sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehenen Schritte neuerlich durchlaufen werden. Zudem muss die sterbewillige Person nicht nur zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern auch der Erneuerung in Österreich gemeldet oder österreichische Staatsbürgerin bzw. österreichischer Staatsbürger sein.

Ein in der Debatte von den Regierungsfraktionen eingebrachter Abänderungsantrag verschiebt das Inkrafttreten der Erneuerung von Sterbeverfügungen um ein Monat auf den 1. Februar 2027. Dies sei aufgrund technischer Vorrausetzungen im Strebeverfügungsregister notwendig, so die Begründung.

Da es sich immer noch um ein „kompliziertes Prozedere“ handle und die Begrenzung der Sterbeverfügung auf ein Jahr – für nun maximal fünf Jahre – bestehen bleibe, könne ihre Fraktion nicht zustimmen, hielt Alma Zadić (Grüne) fest. Zudem sei nicht sicher, dass die nun getroffene Regelung vor dem VfGH halte. Auch die Situation für Hilfeleistende bleibe problematisch, da diesen weiterhin polizeiliche Ermittlungen drohen könnten.

Für Sophie Marie Wotschke (NEOS) handelt es sich bei der nun getroffenen Regelung für „einen guten und ausgewogenen Weg“. Die NEOS-Mandatarin konnte die Kritik der Grünen nicht nachvollziehen, da das ursprünglich von Zadić vorgelegte Sterbeverfügungsgesetz aus ihrer Zeit als Justizministerin stamme.

Obwohl die FPÖ 2022 gegen das Sterbeverfügungsgesetz gestimmt habe und die ursprüngliche Kritik bestehen bleibe, habe der VfGH zu Recht die einjährige Gültigkeit der Sterbeverfügungen aufgehoben, weshalb seine Fraktion heute zustimme, unterstrich Harald Stefan (FPÖ). Die Erneuerung nach fünf Jahren bezeichnete der FPÖ-Mandatar als „guten Kompromiss“.

Regelungen und Hürden für die Vermeidung von Missbrauch seien gerechtfertigt, eine jährliche Wiederholung der Sterbeverfügungen aber nicht zumutbar, erklärte Selma Yildirim (SPÖ). Ab nun müsste das aufwendige Prozedere erst nach fünf Jahren wiederholt werden.

Der VfGH habe grundsätzlich die Verfassungskonformität des Sterbeverfügungsgesetzes bestätigt, bei dem es sich um einen „Balanceakt zwischen der Selbstbestimmung menschlicher Würde und dem Lebensschutz“ handle, betonte Johanna Jachs (ÖVP). Die Verfassungsrichter hätten aber die Fristen der Sterbeverfügung beanstandet. Diese würden weiterhin für ein Jahr gelten, könnten nun aber innerhalb von fünf Jahren mehrfach erneuert werden.

Für Justizministerin Anna Sporrer wird mit dem heutigen Beschluss eine klare gesetzliche Regelung für die Erneuerung von Sterbeverfügungen geschaffen. Diese könnten künftig durch ein vereinfachtes Verfahren erneuert werden. Dabei sei weiterhin eine ärztliche Bestätigung über die Entscheidungsfähigkeit, den freien Willen und dem Vorliegen einer sterbeverfügungsrelevanten Krankheit der betroffenen Person vorzulegen. 

Quelle:
Öst. Parlament, Parlamentskorrespondenz Nr. 703 (Link)
Video in der Mediathek des Öst. Parlaments (Sitzung Nr. 87, TOP 22)
Historie zur Novelle des StVfG (Link)

 


09.07.2026