Bereits im August 2018 stellten Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einem Schreiben ihre Sicht der Dinge bzgl. dem Einsatz von dipl. Pflegepersonen im Rettungsdienst dar. Dieses (bislang nicht veröffentlichte) Dokument ist nun in der Öst. Zeitschrift für Pflegerecht durch die beiden Juristinnen DDr. Hausreither und Mag. Lust (beide vom besagten Ministerium) zusammengefasst u. somit öffentlich zugänglich gemacht worden.

Zum Inhalt:
“Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die in den §§ 14ff GuKG angeführten Kompetenzen, wobei die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie in § 15 GuKG geregelt sind.

Gem. § 35 GuKG kann eine Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des GuKG auch im Rettungsdienst erfolgen kann; dies umfasst auch eine Freiwilligentätigkeit bei einer Rettungsorganisation.

Hinsichtlich des Einsatzes eines Sanitäters, der auch über die Qualifikation im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege verfügt, im Rettungsdienst obliegt es der jeweiligen Rettungsorganisation zu entscheiden, ob dieser aufgrund seiner beruflichen Qualifikation ausschließlich zu Tätigkeiten als Sanitäter gemäß Sanitätergesetz oder auch zu Tätigkeiten gemäß § 15 GuKG herangezogen wird. Bei einer Tätigkeit gemäß § 15 GuKG sind selbstredend die Regelungen hinsichtlich der ärztlichen Anordnung in dieser Bestimmung einzuhalten.”

Somit ist die Ausübung von Pflegetätigkeiten durch Sanitäter, die auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf haben, möglich. Relevant ist, dass die Rettungsorganisation dies freigibt. Dies hat vor allem Bedeutung bei den Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie nach § 15 GuKG (siehe Anhang). Empfehlenswert sind konkrete schriftliche Dienstanordnungen.

§ 15 GuKG

Quelle / behördliches Dokument:
BMASGK 2.8.2018, 92263/0010-IX/A/2/2018
(veröffentlicht: Hausreither/Lust, Aktuelles und Wichtiges aus dem Berufsrecht, ÖZPR 2018/101, im 6. Heft aus 2018) 


30.11.2019