Eine juristische Aufarbeitung der Frage, wer unter welchen Bedingungen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen Arzneimittel verabreichen darf, erfordert folgende Dreiteilung nach Berufsgruppen:

  • Ärzte
  • Andere Gesundheitsberufe
  • Betreuungsberufe, die nicht den Gesundheitsberufen zugeordnet werden

Ärzte

Nach der österreichischen Rechtsordnung ist die Verabreichung von Arzneimittel dem Grunde nach eine ärztliche Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist (§ 3 Ärztegesetz – ÄrzteG). Die Verabreichung von Arzneimittel untergliedert sich 1) in die Auswahl einer konkreten Therapie nach entsprechender Diagnostik und 2) in die tatsächliche Verabreichung bei unterschiedlichen Applikationsformen (orale Medikation, subkutan, intramuskulär, intravenös etc.).

Andere Gesundheitsberufe

  • Diplomiertes Pflegepersonal: Nach § 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) umfassen die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung. Dabei sind u.a. folgende Tätigkeiten erlaubt: Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln, Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen, Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP).
  • Pflegeassistent/in (vor dem 1.9.2016 Pflegehelfer): Die Pflegeassistenten sind zur Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie berechtigt (§ 83 GuKG). Dazu zählt u.a. die Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln sowie Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln.
  • Pflegefachassistent/in (neu ab 1.9.2016): Die Pflegefachassistenzen dürfen dasselbe wie die Pflegeassistenzen, dies jedoch eigenverantwortlich. Weiters Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben.
  • Ergotherapeut/in bzw. Physiotherapeut/in: Keine Berechtigung zur Verabreichung von Arzneimittel nach dem MTD-Gesetz.

Betreuungsberufe, die nicht den Gesundheitsberufen zugeordnet werden

Alle anderen eingesetzten Berufsgruppen in der Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind in dieser Untergruppe verortet. Wichtig: Die Ausbildung zum Pflegeassistenten nach dem GuKG bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit. Alle anderen Berufsangehörigen haben somit von ihrem Berufsrecht her keine Kompetenz, Arzneimittel zu verabreichen. Es gibt aber noch andere Wege der Möglichkeit (siehe unten).

Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV)“: Durch dieses Modul soll Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem GuKG den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln ist zulässig. Im Detail bedeutet dies: 1) Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser und 2) Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.

Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung (§ 3a GuKG): Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt. Langer Text kurz zusammengefasst: Hier gilt als Grenze auch die „UBV-Kompetenz“, sodass obiges gleichermaßen gilt.

Neugestaltung seit 1.9.2016: Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien gemäß § 50a ÄrzteG

Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an

  1. Angehörige des Patienten,
  2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
  3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,

übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG (= Einrichtungen der Behindertenbetreuung, in denen behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams betreut werden; siehe oben) befindet. Die Erläuterungen zum 2016 neu überarbeiteten § 50a ÄrzteG thematisieren auch die möglichen zu übertragenden ärztlichen Tätigkeiten. Dazu zählen auch die Verabreichung von Arzneimitteln, sofern die Umschreibung des täglichen (oder sonst zeitlich eingegrenzten) Bedarfs der Medikation oder sonstigen ärztlichen Maßnahme in der ärztlichen Anordnung klar und eindeutig beschrieben ist. Die Grenzen der Laientätigkeit liegen dort, wo ein allenfalls erforderliches Komplikationsmanagement vom Laien nicht mehr beherrscht werden kann, d.h. insbesondere bei medizinischen Notfällen. Nach den Gesetzesmaterialien sind von § 50a ÄrzteG beispielsweise nicht erfasst die Verabreichung von Notfallmedikamenten im Bedarfsfall bei Krampfgeschehen, psychomotorischen Impulsdurchbrüchen bzw. Krisen, das Legen von Sonden oder eines Dauerkatheters.

Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Die Übertragung hat befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Die mündliche Übertragung ist längstens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist. Personen, denen ärztliche Tätigkeiten über diesen Weg übertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. Personen, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, deren Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person behandeln und pflegen, zugänglich zu machen.

Im Rahmen dieser Laiendelegation ist es auch möglich, dass der Arzt einer Diplompflegeperson (DGKP) die Schulung delegiert. § 15 Abs 7 GuKG gibt dazu vor: Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß § 50a ÄrzteG einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen.

Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (Link)
Österreichisches Parlament (Link)


01.12.2019