Die Volksanwaltschaft kritisiert in einer aktuellen Aussendung, dass Erwachsenenvertretungen nicht immer als letztes Mittel zum Einsatz kommen. Laut Gesetz (§ 239 ABGB) gilt nämlich:
- Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.
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Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.
Die Volksanwaltschaft setzt sich auf verschiedenen Ebenen mit dem Thema Erwachsenenvertretung auseinander. Einerseits beschweren sich betroffene Menschen über Erwachsenenvertretungen. Andererseits berichten die Kommissionen über verschiedene Wahrnehmungen bei ihrer Tätigkeit in der präventiven Menschenrechtskontrolle in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die Volksanwaltschaft führte ein amtswegiges Prüfverfahren durch, um die Bundesländer zu ihren Maßnahmen zu befragen. Die Ergebnisse können Sie hier nachlesen: Link
Quelle:
Volksanwaltschaft (Link)
16.05.2025