Seit 1.1.2024 dürfen diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) auch ausgewählte Medizinprodukte auf Kosten der Krankenkasse verordnen. Geregelt ist dies im § 15a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Die Krankenordnung der Öst. Gesundheitskasse (ÖGK) regelt die Details zur Verordnungsermächtigung. Nun wurden einzelne Bestimmungen abgeändert.
Die Abgabe der Medizinprodukte setzt lt. Krankenordnung der ÖGK die Verordnung durch DGKP voraus. Für die Ausstellung der Verordnung sind Kenntnisse über die sozialversicherungsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen nachzuweisen. Die Vermittlung dieser erfolgt durch von der ÖGK ermächtigte Organisationen.
Letzter Passus wurde kürzlich geändert. In der Stammfassung war geregelt, dass die Schulung nur durch den Öst. Gesundheits- und Krankenpflegeverband erlaubt sei.
Quelle:
Satzung ÖGK, Stand nach 8. Änderung (Link)
15.05.2024