Im besagten Gerichtsfall ging es um die Frage, ob Umkleidezeiten und Wegzeiten von Wäscheaus- und -rückgabestellen bis zum eigentlichen Tätigkeitsbereich in Krankenanstalten als Arbeitszeit anzusehen sind. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteile die Sachlage abweichend vom Grundsatz, der besagt, dass die Zeit, die ein Arbeitnehmer vor seinem Eintreffen an der Arbeitsstätte zum Anziehen seiner Arbeitskleidung benötigt, im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit zu werten sei.

Denn eine Ausnahme sei, wenn die Mitarbeiter einer Fremdbestimmung des Dienstgebers ausgesetzt seien. Und dies treffe auf das Anlegen einer Dienstkleidung in einer Krankenanstalt für Ärzte und Pflegepersonal im Auftrag und Interesse des Dienstgebers zu.

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Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Mai 2018, 9 ObA 29/18g.

Quelle:
Oberster Gerichtshof (Link)


30.11.2019