Seit 1.1.2022 ist in Österreich der Assistierte Suizid erlaubt. Die Details regelt das Sterbeverfügungsgesetz. Im Rahmen der Umsetzung des Selbsttötungsaktes gibt es auch spezielle Themen für die Totenbeschau. 

§ 9 Abs. 4 StVfG regelt: Die Totenbeschauärztinnen und Totenbeschauärzte haben eine gesonderte Meldung an den Verantwortlichen für das Sterbeverfügungsregister zu erstatten, wenn Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Einnahme eines Präparats steht. Die Meldung über den Todesfall hat folgende Informationen zu umfassen:

  1. Identifikationsdaten der verstorbenen Person
  2. Datum und Ort des Todes
  3. falls bekannt, ob eine Sterbeverfügung errichtet wurde, und falls bekannt, Datum der Errichtung;
  4. allfällige Anordnung einer Leichenöffnung oder Obduktion;
  5. meldende Totenbeschauärztin oder -arzt;
  6. Datum der Meldung

 

Nun hat die Ärztekammer Niederösterreich eine Klarstellung dazu herausgegeben. Als „unmittelbar zum Tode führende Ursache“ kann insbesondere „Natriumpentobarbital-Intoxikation (gem. StVfG)“ im Rahmen der Anzeige des Todes vermerkt werden. Unter „vorausgegangene Ursache“ in der Kausalkette wird in der Regel jene Krankheit, die ausschlaggebend für die Errichtung der Sterbeverfügung war, anzugeben sein. Da es sich um eine nicht natürliche Todesursache handelt, ist Suizid zu vermerken und diese Angabe nach Möglichkeit durch den Hinweis auf die Sterbeverfügung samt deren Erstellungsdatum zu ergänzen.

Quelle:
Aussendung Ärztekammer NÖ (Link)


20.06.2023