Der genaue Titel des Straftatbestandes, der seit Jänner 2020 im Strafgesetzbuch verankert ist, lautet: „Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr“. Die Bestimmung im Detail:

§ 91a StGB: „Wer eine Person,

  1. die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
  2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

 

Zudem wird das Strafdelikt der vorsätzlich zugefügten Körperverletzung / Gesundheitsschädigung (§ 83 StGB) modifiziert. Künftig soll der Absatz 3 wie folgt lauten:

„Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die

  1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
  2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

 

Details zur Historie des Gesetzwerdungsprozesses => Link

Quelle:
Öst. Parlament (Link)


01.01.2020