GuKG-Novelle 2016 bringt PFA-Berufsbild

Mit 1. September 2016 trat das überarbeitete Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (kurz: GuKG) in Kraft. Als wesentliche Neuerung galt dabei die Dreigliederung der Pflegeberufe in den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP), die Pflegefachassistenz (PFA) und die Pflegeassistenz (PA). Wurden die Berufsfelder von DGKP und PA (vormals PflegehelferInnen; PH) lediglich an die Anforderungen in der Praxis angepasst, so entstand das Berufsbild der PFA zur Gänze neu.

Nach den parlamentarischen Materialien zur „GuKG-Novelle 2016“ soll dies zur Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten des Pflegepersonals und damit zu einer optimierteren Versorgungssituation in den verschiedenen Pflege- und Betreuungssettings beitragen. Zur Entlastung der DGKP und auch der Ärzteschaft wurde aufbauend auf das Berufsbild der PA ein neues Betätigungsfeld der PFA geschaffen, welches als Fundament eine zweijährige Gesamtausbildung hat. Diese Ausbildung bringt kompetenzvertiefende und befugniserweiternde Qualifikationen sowohl im Bereich „Pflege“ als auch im Bereich „medizinische Diagnostik und Therapie“. Hinzu kommen weitergehende Delegationsmöglichkeiten ohne verpflichtende Aufsicht, wodurch ein umfassenderes Einsetzen als auch eine Betrauung mit komplexeren Aufgaben möglich ist. Damit wird insbesondere auch den besonderen Bedürfnissen im Langzeitpflegebereich, in der Behindertenbetreuung und in der Palliativversorgung Rechnung getragen.

 

Ausbildung und Berufsbild

Die Ausbildung in der PFA wird an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege angeboten, wobei nicht jede GuK-Schule in Österreich über PFA-Ausbildungsplätze verfügt. Eine Übersicht findet sich z.B. unter dem Link. Da die Ausbildung in Vollzeit zwei Jahre dauert (in Summe 3.200 Stunden) und in den meisten Bundesländern die ersten Jahrgänge 2017 gestartet sind, wird ein größerer Andrang an Absolventinnen und Absolventen 2019 am Arbeitsmarkt erwartet.

Nach dem Berufsbild umfassen die Pflegeassistenzberufe (PA, PFA) die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch DGKP im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen. Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen PA / PFA die ihnen von Ärztinnen bzw. Ärzten übertragenen oder von DGKP weiterübertragenen Maßnahmen durch.

 

Kompetenzen

Die berufsrechtlichen Kompetenzen stellen das maximale Dürfen dar. Eine Kompetenzüberschreitung kann nicht nur zur Haftung führen, sondern auch eine Strafe auslösen. Der genaue Kompetenzrahmen von PFA ist dem § 83a GuKG zu entnehmen. Die Untergruppen:

  1. Durchführung von Pflegemaßnahmen
  2. Handeln in Notfällen
  3. Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie
  4. Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe (PA, PFA)

 

1) Durchführung von Pflegemaßnahmen

Im Rahmen dieser Kompetenz sind PFA nach Anordnung durch eine/n DGKP eigenverantwortlich (= ohne Aufsicht) berechtigt, am Pflegeassessment mitzuwirken, den Gesundheitszustand zu beobachten, Informationen zu erteilen, Kommunikation und Begleitungen sowie generell Pflegemaßnahmen durchzuführen, die ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil übertragen wurden. Der Gesetzgeber begnügt sich mit der Auflistung einzelner Begriffe, ohne detaillierte Kompetenzzuschreibungen festzulegen. Der/die DGKP soll somit nach einer persönlichen Pflegeanamnese und Beurteilung der Pflegesituation nur solche Pflegemaßnahmen an PFA übertragen, welche unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes übertragbar sind. Erforderlichenfalls sind im Einzelfall Aufsichts- bzw. Kontrollintervalle festzulegen. Somit kann das Potential von PFA vermehrt ausgeschöpft werden und führt dies zu einer Verbesserung der Teamarbeit in der Praxis.

2) Handeln im Notfall

Im Rahmen dieser Kompetenz ist der PFA berechtigt, Notfälle zu erkennen, diese richtig einzuschätzen und die entsprechenden Maßnahmen eigenverantwortlich einzuleiten. Hierzu gehört neben der raschen Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen (Herzdruckmassage, Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen, Defibrillation und Verabreichung von Sauerstoff) die unverzügliche Verständigung einer Ärztin bzw. eines Arztes.

3) Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Im GuKG sind in Summe 15 Maßnahmen aufgelistet, die durch PFA ausgeübt werden dürfen, sofern eine Ärztin bzw. ein Arzt (bzw. ein/e DGKP im Rahmen der Weiterdelegation) dies im Einzelfall schriftlich angeordnet hat. Auszugsweise zählen dazu: Verabreichung von Arzneimitteln mit Einschränkung auf bestimmte Applikationsformen; standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen; Blutentnahme aus der Vene mit Ausnahme bei Kindern; Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen; Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten; Durchführung standardisierter diagnostischer Programme (z.B. EKG, EEG, BIA); Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Ab- und Anschluss laufender Infusionen.

Gesamter Tätigkeitsbereich für PFA (§ 83a GuKG)

 

Vorbereitungen für die Praxis

Im Rahmen der Ausbildung soll der/die künftige PFA darauf vorbereitet werden, von all den nun dargestellten Kompetenzen in der Praxis auch Gebrauch machen zu können. Neben dem Träger der Einrichtung zeichnet vor allem der konkrete PFA dafür verantwortlich, dass die in der konkreten Organisation durchzuführenden Tätigkeiten auch tatsächlich beherrscht werden. Übernimmt ein/e PFA Aufgaben, die er/sie aufgrund des GuKG zwar darf, aber mangels regelmäßiger Ausübung nicht kann (= nicht beherrscht), so handelt er/sie einlassungsfahrlässig. Dies führt im Falle eines Schadens beim zu Betreuenden zur Haftung.

 

Einsatzgebiete und Blick in die Zukunft

Nach dem GuKG dürfen PFA lediglich in einem Dienstverhältnis arbeiten. Das Einsatzgebiet von PFA reicht von Krankenanstalten, Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie freiberuflich tätigen Ärzten/Gruppenpraxen und DGKP über die neuen Primärversorgungseinheiten bis hin zu Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Justizanstalten. PFA sind dabei als Angestellte im Sinne des Arbeitsrechts zu qualifizieren.

Wo genau das Einsatzgebiet in der Praxis künftig liegt, wird erst ab 2018/2019 ersichtlich werden. Da der Gesetzgeber im GuKG verankert hat, dass PA künftig vordergründig in der Langzeitpflege zum Einsatz kommen sollen und es ihnen daher ab 2024 nicht mehr möglich sein soll, eine Neuanstellung in Krankenanstalten zu erhalten, wird aller Voraussicht nach der/die PFA vordergründig im Bereich der Krankenanstalten zum Einsatz kommen. Auch im Hinblick auf die Einstufung im Gehaltsschema gibt es noch Diskussionen. Laut dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (Stand 02/2018) liegt der/die PFA betreffend Mindestgehalt in der Verwendungsstufe 6. Laut der Lohn-/Gehaltstabelle der Sozialwirtschft Österreich beträgt das Einstiegsgehalt für PFA ab 1.10.2018 € 2.135,80 Brutto monatlich.

Quellen:
Regierungsvorlage zur GuKG-Novelle 2016 (Link)
Drs, Die neue Pflegefachassistenz – eine Angestelltentätigkeit?, Österr. Zeitschrift für Pflegerecht, Heft 1/2017, S. 4 ff
Weiss/Lust, GuKG Kommentar, 8. Auflage aus 2017 (Link)
Halmich, Recht für Pflegefachassistenten in Ausbildung, 1. Auflage aus 2017 (Link)
Sozialwirtschaft Österreich (Link)


01.12.2019