Aktuell ist eine Änderung des Organtransplantationsgesetzes in offener Begutachtung. Eine Stellungnahme kann bis 3. Februar 2026 eingebracht werden. 

Neben einer Klarstellung in Bezug auf die wissenschaftliche Forschung (zB im Bereich der ex situ
Perfusion von zu Transplantationszwecken entnommenen Organen) soll aus aktuellem Anlass insbesondere
eine Verschärfung der Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 OTPG über bestimmte Werbe- und Gewinnverbote
(sowie der daran anknüpfenden Verwaltungsstrafbestimmungen) in Aussicht genommen werden. Die
bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss und die Bewerbung von Rechtsgeschäften
im Zusammenhang mit der Organtransplantation haben sich insbesondere im Hinblick auf die stets
voranschreitende Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle von (auch international agierenden)
Organtourismusunternehmen als unzureichend erwiesen. Dies betrifft etwa eine aktuell bekannt gewordene
Konstellation, wonach bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von –
mutmaßlich illegalen – Organtransplantationen im Ausland über das Internet in Österreich (sowie in
weiteren europäischen Staaten) beworben und im Anschluss Gegenstand gewinnorientierter
Rechtsgeschäfte werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorgeschlagenen Regelungen dringend
geboten, um einer Umgehung der Bestimmungen des OTPG entgegenzuwirken und die Unzulässigkeit von
Geschäftspraktiken sicherzustellen, die den zentralen Grundsätzen des Organtransplantationsrechts
(insbesondere dem Grundsatz der freiwilligen und unentgeltlichen Spende) diametral zuwiderlaufen.

=> zur Begutachtung

Quelle:
Rechtsinformationssystem RIS (Link)


25.01.2026