Seit Anfang 2022 gilt in Österreich nun schon das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG). Es regelt, unter welchen Umständen Sterbewillige ein letales Präparat bei Apotheken beziehen dürfen und wie Unterstützern Straffreiheit zugesichert werden kann.
Ein Thema, welches vereinzelt in der Literatur andiskutiert wird, ist die Organspende nach durchgeführtem assistierten Suizid. Vorab ist festzuhalten, dass es kein ausdrückliches Verbot von Organspende nach durchgeführter Selbsttötung nach dem StVfG gibt. Fraglich ist, ob die Rahmenbedingungen so zu organisieren sind, dass eine Organspende umsetzbar ist.
Das erlaubte Präparat, welches im Rahmen einer Selbsttötung nach dem StVfG eingesetzt wird, ist das Natrium-Pentobarbital. Nach Fachinformationen handelt es sich dabei um ein Barbiturat, welches depressiv auf das zentrale Nervensystem wirkt (erst bewusstseinsdämpfend, dann Ausfall von Atmung und Herzschlag; es gibt kein Antidot). Laut der Sterbeverfügungs-Präparate-Verordnung kann es entweder oral (orale Applikation oder Appli- kation mittels PEG-Sonde) oder intravenös per Infusion eingenommen wer- den. Es wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.
Dieses Vorwissen ist nötig, um die Möglichkeiten in Bezug auf eine Organspende in Betracht zu ziehen.
Jedenfalls benötigt eine Organspende das Setting einer Entnahmeeinheit (also einer Krankenanstalt). Die Durchführung der Selbsttötung müsste in weiterer Folge also in einer Entnahmeeinheit erfolgen und setzt die Zustimmung der Klinikleitung als auch des Transplant-Teams voraus (Freiwilligkeit der Mitwirkung gemäß § 2 StVfG).
Nach Einnahme des Präparates durch den Sterbewilligen selbst tritt ein Atem-/Kreislaufstillstand ein und erst danach folgt der irreversibele Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns. Sohin kommt wohl als Art der Todesfest- stellung für eine Organspende nur der Tod nach anhaltendem Kreislauf-stillstand (= Donation after Circulatory Determination of Death (DCD)) in Betracht
Sohin ist es durchaus juristisch-theoretisch denkbar, dass eine sterbewillige Person die Einnahme des letalen Präparates direkt in einer Entnahmeeinheit unter kontrollierten Bedingungen vornimmt und sich in weiterer Folge das Transplant-Team nach den Regeln der ÖBIG zur DCD-Todesfeststellung an die Arbeit macht.
Fraglich ist, ob Organe eines Körpers, der eben von Natrium-Pentobarbital „durchflutet“ worden ist, für eine Organspende in Frage kommen.
Praktisch birgt dieses Thema naturgemäß zahlreiche (ethische) Aspekte in sich, die eine Umsetzung de facto unrealistisch erscheinen lassen. Man denke da beispielsweise an die diversen internen Richtlinien von Krankenanstalten zum Umgang mit Sterbewilligen.
Die Zentrale Ethikkommission der Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat diese Herausforderungen analysiert und auch die rechtlichen Aspekte untersuchen lassen. Im Zentrum stehen Fragen nach dem Schutz der Autonomie aller Beteiligten, der Rolle von Spitälern und Gesundheitsfachpersonen sowie mögliche Auswirkungen auf das Vertrauen in die Medizin. Die Stellungnahme kann zur Themenvertiefung empfohlen werden.
Weitere Quellen:
ÖGERN-Band Nr. 13., Beitrag „Organspende nach assistiertem Suizid“, S. 62-67 von Michael Halmich (Link)
27.06.2026
