In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) beschäftigten sich die RichterInnen mit einer Patientenverfügung und deren Geltung im Rahmen einer Psychiatrie-Unterbringung. Hier die wesentlichsten Aussagen:
- Eine Patientenverfügung laut Gesetz ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (Grundlage: PatVG).
- Auch Psychiatrie-Patienten können mittels einer Patientenverfügung Behandlungen mit Psychopharmaka ablehnen.
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Zum Fall: Eine Patientin leidet an einer affektiven/schizoaffektiven Erkrankung, die episodisch verläuft. Es ergeben sich stabile Phasen und akute Krankheitsepisoden, die unter anderem bei Belastungssituationen auftreten können. Die Patientin war in einer psychischen Krisensituation an einer Psychiatrie unfreiwillig untergebracht (nach den Regeln des UbG).
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Sie hatte im Jahr 2022 eine Patientenverfügung errichtet, in der sie aufgrund ihrer bisherigen Behandlungserfahrungen eine Neueinstellung mit Psychopharmaka ablehnt.
- Patientenverfügungen schützen den Patientenwillen, vor allen für zukünftige Behandlungssituationen. Eine uneingeschränkte Umsetzung des Patientenwillens stößt aber dort an Grenzen, wo eine erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung anderer Personen droht. Dies ist zB im Rahmen einer Psychiatrie-Unterbringung von Bedeutung.
- In diesen Fällen ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung des Patienten und dem Schutz Anderer geboten.
- In der konkreten Fallgeschichte erforderte die Fremdgefahr, die von der Patientin ausging, eine Medikation über den Patientenwillen hinausgehend.
- Ergebnis laut OGH: Die Patientenverfügung ist im konkreten Fall nicht anzuwenden! Lege-artis-Behandlung mit Psychopharmaka zur Gefahrenabwehr war daher erlaubt.
Die gesamte Fallgeschichte ist hier nachlesbar: Link
Quelle:
Oberster Gerichtshof, Entscheidung OGH 7 Ob 78/25h
10.11.2025
