In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt, dass bei noch nicht „austherapierten“ Patienten in einem Rehazentrum kein Geltungsbereich des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG) vorliegt, wenn freiheitsbeschränkende Maßnahmen angewendet werden. In Krankenanstalten – wie hier das Rehabilitationszentrum – ist das HeimAufG nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen. Wenn die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, so unterliegt er nicht dem HeimAufG. 

=> Zur Entscheidung OGH 19.3.2025, 7 Ob 21/25a

Quelle:
Oberster Gerichtshof / OGH (Link)


19.05.2025