Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die „Demenz-Wohngemeinschaften“ in der vorliegenden Ausgestaltung keinen Einrichtungscharakter haben.

Der Bewohner begibt sich darin nicht in eine heimähnliche Lebenswelt, sondern kann seine selbstbestimmte Lebensführung weitgehend bewahren, einen eigenen Haushalt führen, seinen Alltag selbst gestalten und etwa Pflege nur nach Bedarf in Anspruch nehmen. Somit unterscheidet sich die Lebenswelt, in die sich der Bewohner hier einzuordnen hat, nicht maßgeblich von einer 24h-Betreuung mit mobiler Pflege zu Hause. Die Voraussetzungen für die Anwendung des HeimAufG liegen daher nicht vor.

OGH vom 22.5.2024, 7 Ob 71/24b 

Quelle:
Oberster Gerichtshof, Entscheidungsveröffentlichung (Link)


30.07.2024