Mit 1. März 2023 sind neue gesetzliche Regeln zum Maßnahmenvollzug in Kraft getreten. Die Novelle betrifft im Kern die Einweisungsregeln betreffend der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Es geht dabei um Personen, die maßgeblich unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat begangen haben und nur deshalb nicht bestraft werden können, weil sie im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) waren.
Die Änderungen in dieser Novelle betreffen:
- das Strafgesetzbuch
- die Strafprozeßordnung
- das Strafvollzugsgesetz
- das Jugendgerichtsgesetz
- das Strafregistergesetz
Im Bereich Strafgesetzbuch umfasst der Entwurf im Wesentlichen folgende Punkte:
- „Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ statt „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“
- „schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung“ statt „geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades“
- Im Sinne der Empfehlungen des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug
Engerführung der Kriterien für die Kausalität zwischen Störung und Anlasstat bzw. Störung und
Prognosetat sowie Festschreibung des Kriteriums der „hohen Wahrscheinlichkeit“ der Prognosetat im Sinne der Rechtsprechung des OGH - Strengere Kriterien für die Beurteilung der Gefährlichkeit bei Anlasstaten mit Strafdrohung von
mehr als einem, aber nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe - Erweiterung des § 23 StGB um die Unterbringung gefährlicher terroristischer Straftäter
- Entscheidung über Notwendigkeit der weiteren Anhaltung binnen Jahresfrist seit der letzten
Entscheidung - Ersetzung der bedingten Nachsicht der Maßnahme durch vorläufiges Absehen vom Vollzug;
gerichtliche Aufsicht auch schon beim vorläufigen Absehen vom Vollzug; Möglichkeit zur
„Krisenintervention“ beim vorläufigen Absehen
Weitere Details dazu in folgenden Dokumenten:
Bundesgesetzblatt Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
Textgegenüberstellung Gesetz alt-neu
Quelle:
Bundesgesetzblatt zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (Link)
Rechtsinformationssystem des Bundes (Link)
01.03.2023