In Österreich können psychisch Kranke, die einer Gefahr ausgesetzt sind, gegen oder ohne ihren Willen an Psychiatrien angehalten werden. Dies dient dem Schutz der betroffenen Person, aber auch anderer Personen. Die gesetzliche Grundlage ist das Unterbringungsgesetz (UbG).
Im § 3 UbG sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorgegeben. Seit 1991 ist diese Regelung unverändert, führt aber in der Praxis immer wieder zu Diskussionen ihrer Anwendung.
§ 3 UbG besagt: In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer
- an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
- nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Vor allem das Kriterium der Gefährdung wird immer wieder diskutiert. Erst vergangene Woche gab es in der Wochenend-Ausgabe der Zeitung DerStandard einen Beitrag mit dem Titel „Sarahs letztes Wochenende“. Darin wurde beklagt, dass das österreichische Gesetz eine akute und unmittelbare Gefährdung für eine Anhaltung verlange und nicht bloß eine Angst, dass z.B. ein Mädchen in den nächsten Tagen wieder konsumieren könnte. Entscheidend sei die konkrete Gefährdung im Moment.
Dem muss klar widersprochen werden. Das Gesetz verlangt keine akute und unmittelbare Gefährdung. Es fordert, dass das Leben oder die Gesundheit einer Person (oder anderer) ernstlich und erheblich gefährdet ist. Diese Begriffe unterliegen der Auslegung und sind stets im Einzelfall anzuwenden. Die Gerichte kontrollieren die korrekte Anwendung der Gesetze.
Hier eine Zusammenfassung zur korrekten Anwendung des § 3 UbG:
- Voraussetzung der Unterbringung ist, dass es eine Gefahrenquelle gibt, und zwar ein durch eine psychische Krankheit geprägtes Verhalten.
- Verhaltensweise (Symptomatik) ist demnach relevant, nicht eine Diagnose.
- Im Fokus: verwirrtes, getriebenes, aggressives, delirantes, psychotisches, depressives, suizidales Verhalten
- Aufgrund dieses Verhaltens muss eine Gefahr prognostiziert werden können (Tun, Unterlassen).
- Die Gefahr muss sowohl ernstlich als auch erheblich sein.
- „Ernstlich“ ist eine Gefahr, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Diese Prognose muss auf „objektiven und konkreten Anhaltspunkten“ beruhen (OGH 4 Ob 513/93). Es ist danach zu fragen, welche Handlung aufgrund welchen Anhaltspunktes zu befürchten und welches Rechtsgut gefährdet ist. Die bloße vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung reicht danach nicht aus. „Aktuell“ bzw. „gegenwärtig“ muss sie aber nicht sein.
- „Erheblich“ ist eine Gefahr, wenn die drohende Schädigung besonders schwer ist (OGH 2 Ob 605/92). Das kann einerseits ein einmaliges Ereignis oder das Ergebnis von mehreren „chronisch“ aufeinander folgenden Teilschäden sein.
- Diese beiden Kriterien stehen überdies in einer Wechselbeziehung: Wenn besonders schwerwiegende Folgen drohen, genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit und umgekehrt.
In einer Fachzeitschrift „Recht der Medizin“ hat kürzlich Christian Kopetzki, Medizinrechtsprofessor in Ruhe, den Spagat zwischen Theorie und Praxis der Unterbringung aufgezeigt. Lesen Sie rein!
17.08.2026
