Die Heimhilfe ist ein Sozialbetreuungsberuf und wird auf Länderebene geregelt. Da einheitliche Regeln auf Bundesebene hier sinnvoll sind, wurde vor etwa 20 Jahren eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe abgeschlossen.
Diese Regeln wurde nun mit Wirksamkeit 1.1.2025 aktualisiert. Es kam zu einer Befugniserweiterung für die Heimhilfe. Da jedoch die Art.-15a-Vereinbarung bloß die Länder, nicht aber direkt die Heimhelfer:innen adressiert, sind in den neun Landesgesetzen noch Aktualisierungen vorzunehmen. Erst dann dürfen die Heimhelfer:innen die neuen Befugnisse in der Praxis anwenden. Die zusätzlichen Befugnisse in der Heimhilfe sind:
- Assistenz beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen
- Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck, Puls, Temperatur) und Kontrolle des Blutzuckers mit digitalen Geräten
Es ist daher nötig, sich im Rechtsinformationssystem (RIS) die Sozialbetreuungsberufe der Ländern herauszusuchen und nachzulesen, ob die Befugniserweiterung dort schon kundgemacht wurde. Es ist davon auszugehen, dass diese zeitnah novelliert werden. Für einen genauen Zeitplan müsste man sich an die jeweilig zuständige Verwaltung in den Bundesländern wenden.
Quelle:
Aktualisierte Art.-15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (Link)
02.01.2025