Wie ORF.at (Wien) berichtete, wurde am 17. Februar 2025 eine Hebamme am Wiener Landesgericht wegen grob fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit einer von ihr betreuten Hausgeburt zu 15 Monaten bedingter Haft verurteilt. Der Richter ging von mehreren Sorgfaltsverstößen aus. Der Verzicht auf eine Kardiotokographie (CTG) sei der 42-Jährigen in strafrechtlicher Hinsicht vorzuwerfen. Außerdem sei „die Verlegung ins Spital zu spät erfolgt“, bemängelte der Richter. Weitere Details sind hier nachzulesen: Link

Im Hebammengesetz sind eigene Regeln zum Beiziehen ärztlicher Hilfe durch Hebammen statuiert. § 4 regelt diesbezüglich die Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes: „Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts, darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt ausüben.“ Weitere Details dazu sind im § 4 Hebammengesetz nachzulesen.

Quelle:
ORF.at (Link)
Hebammengesetz, Rechtsinformationssystem (Link)


17.02.2025