Kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof einen Rechtsstreit in Bezug auf eine medizinische Behandlung zu klären. Zur Fallgeschichte: Die einer Patientin vom Radiologen anlässlich der „Erstdiagnose“ erteilte unrichtige Empfehlung, mit der ihr suggeriert wurde, es bestehe aktuell kein weiterer Handlungsbedarf, muss (aktiv) widerrufen und richtiggestellt werden, wenn sich bei der Auswertung der Mammographieuntersuchung – anders als nach dem Ratschlag, sie solle „das“ in Zukunft beobachten – die dringende Notwendigkeit einer weiteren Abklärung ergibt.

Kann der Gynäkologe, nachdem er den Befund des Radiologen gelesen hat, diesen dringenden Bedarf nach weiterer Abklärung (durch eine über die bisherige Überweisung hinausgehende radiologische Untersuchung mittels Mamma-MR) erkennen, muss er seine Patientin, die sich wegen des verdächtigen Knotens primär an ihn gewendet hatte, von sich aus darüber aufklären.

Geschäftszahl: OGH 12.10.2021, 1 Ob 159/21w

Die Details zum Fall finden Sie hier: Link

Quelle:
Oberster Gerichtshof (Link)


28.12.2021