Mit der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) 2016 wurde festgelegt, dass die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) nur mehr bis Ende 2023 an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen kann. Ab dann soll diese Ausbildung ausschließlich an Fachhochschulen erfolgen.
Im § 117 Ziffer 27 GuKG wird der Bundesminister für Gesundheit und Pflege ermächtigt, einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens dieser Regelung zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der GuK-Evaluierungsstudie erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.
Die Gesundheit Österreich GmbH, die im Auftrag des Gesundheitsministeriums die Evaluierung vorgenommen hat, hat nun dazu Stellung genommen: „Vor dem Hintergrund des starken Ausbaus der akkreditierten Gesamtstudienplätze für Gesundheits‐ und Krankenpflege durch FH‐Bachelorstudiengänge sowie den Ergebnissen der Fokusgruppen kann gegenwärtig von ausreichend Ausbildungskapazitäten an den Fachhochschulen für die voll- ständige Überführung in den tertiären Bereich ausgegangen werden. Demnach ist eine Verlängerung der Übergangsfrist gemäß § 117 Abs. 27 GuKG nicht erforderlich und würde einer Umsetzung der GuKG-Novelle 2016 und der Weiterentwicklung der GuK-Berufe entgegenstehen.“
Quelle:
GÖG, Deskriptive Sekundärdatenanalyse zur Berufsbildungslandschaft Pflege. Im Rahmen der Evaluierung der GuKG-Novelle 2016 (2023) – Link
22.09.2023