In einer aktuellen Entscheidung hat sich die Datenschutzbehörde mit einer Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung des Pflegepersonals durch eine Videoüberwachung beschäftigt.
Die Entscheidung kurz zusammengefasst: Installiert ein Erwachsenenvertreter aufgrund von Angstzuständen und der Gefahr der Selbstgefährdung des Vertretenen Kameras in dessen Wohnung, die ua auch das Pflegepersonal ohne dessen Einwilligung beim Betreten und Verlassen der Wohnung sowie beim Verrichten des Pflegediensts in Bild und Ton erfassen, verletzt er das Pflegepersonal in seinem Recht auf Geheimhaltung.
Dem Beschwerdegegner wurde aufgetragen, die Bild- und Tonverarbeitungen der Kameras zeitlich derart einzuschränken, dass während des Pflegediensts keine Aufnahmen angefertigt werden bzw die Kameras während des Pflegediensts außer Betrieb gesetzt sind.
Quelle:
DSB 4.2.2025, 2025-0.021.375 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1328/2)
15.10.2025