Mit 1.1.2024 traten wichtige Gesetzesänderungen im Gesundheitswesen in Kraft. Unter anderem betrifft es auch  das Arzneimittelwesen und die Suchtmittelgebarung in Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung. 

Änderungen im Apothekengesetz

Bis Jahresende 2023 erfolgte die medikamentöse Versorgung von Bewohnern von Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung derart, dass ärztliche Verschreibungen in einer öffentlichen Apotheke einzulösen waren. Es wurde nun per 1.1.2024 ermöglicht, dass Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung Arzneimittel über eine Anstaltsapotheke beziehen können. Es ist daher nunmehr erstmals möglich, einen nicht-patientenbezogenen Arzneimittelvorrat in Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung zu verwalten. Aus Gründen der Qualitätssicherung soll diese Möglichkeit aber nur für Einrichtungen bestehen, die (nach landesrechtlichen Regelungen) einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen und deren Arzneimittelvorrat durch einen Apotheker mindestens vierteljährlich überprüft wird (nach dem Vorbild des § 20 KAKuG). Die Änderungen im Apothekengesetz betreffen v.a. den § 36.

Änderungen im Suchtmittelrecht

Der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln bzw. suchtmittelhaltigen Arzneimitteln ist nur auf Grund einer suchtmittelgesetzlichen Ermächtigung zulässig. In der taxativen Aufzählung der zum Erwerb und Besitz von Suchtmitteln Ermächtigen fanden sich bis Jahresende 2023 Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung, sofern sie nicht über eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung verfügen, nicht wieder.

In Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung wurden bislang die suchtmittelhaltigen Arzneimittel den zu pflegenden Personen ad personam verschrieben; die Einrichtung konnte mit deren Einverständnis die Verwahrung übernehmen. Sohin erfolgte die medikamentöse Versorgung von Bewohnern von Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung somit dergestalt, dass individuell ärztliche Verschreibungen für die einzelnen  Bewohner ausgestellt und in einer öffentlichen Apotheke eingelöst wurden. Die Verrechnung mit der Krankenversicherung erfolgte patientenbezogen. Daher waren bislang die Arzneimittel auch in Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung individuell einzelnen Personen zugeordnet. Es war daher nicht möglich, einen – nicht patientenbezogenen – Arzneimittelvorrat in Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung zu verwalten. Dies führte zu einer wesentlich aufwendigeren Medikamentenadministration.

Mit 1.1.2024 trat diesbezüglich eine Änderung in Kraft. Es ist nun Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung gestattet, suchtmittelhaltige Arzneimittel über eine Anstaltsapotheke beziehen können. Aus Gründen der Qualitätssicherung soll diese Möglichkeit aber nur für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung bestehen, die (nach landesrechtlichen Regelungen) einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen und deren Arzneimittelvorrat und Suchtmittelgebarung durch einen Apotheker mindestens vierteljährlich überprüft wird (nach dem Vorbild des § 20 KAKuG und abgestimmt auf § 36 Abs. 2 Apothekengesetz).

Eine Verwendung der Suchtmittel für andere Zwecke als die Arzneimittelbevorratung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen ist nicht zulässig.

Was bleibt ungeregelt?

Durch die vorgestellten Änderungen im Apotheken- und Suchtmittelrecht wurden wichtige Schritte zur Reduzierung aufwendiger Medikamentenadministration gesetzt. Jedoch wurden nicht alle Rechtsprobleme beseitigt, welche für Personen, die sich z.B. in diversen Settings der Palliativbetreuung engagieren, bestehen (wir haben berichtet). Dies betrifft v.a. mobile Palliativdienste. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums wird weiterhin daran gearbeitet, diese Rechtslücke zu schließen und damit für Rechtssicherheit aller Beteiligen zu sorgen. Das noch offene Novellierungsvorhaben soll darauf abzielen, Ärzten im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung die Möglichkeit zu geben, patientenunabhängig suchtgifthaltige Arzneimittel, die sie für den Berufsbedarf benötigen, zu verschreiben und von der Apotheke zu beziehen.

Quelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 191/2023
Änderung der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt II Nr. 440/2023


30.01.2024