Mit einer Gesetzesänderung, die am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, wurde die Wirksamkeitsfrist einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung von drei auf fünf Jahren ausgedehnt. Gesetzliche Grundlage ist § 246 ABGB. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine verpflichtende Überprüfung der gerichtlichen Erwachsenen-
vertretung nach längstens drei Jahren fallweise „überschießend“ ist. Es gibt – zahlenmäßig gar nicht
wenige – Fälle (z.B. fortschreitenden Demenz), in denen keine (positive) Veränderung der Lebenssituation
der betroffenen Person zu erwarten ist.

Nach dem Abschlussbericht des Vienna Centre for Societal Security zur Evaluierung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes von Oktober 2023 stellen die 71- bis 80-Jährigen 24 % der im Öst. Zentralen Vertretungsverzeichnis Registrierten, die über 80-Jährigen machen gar 25 % aller Registrierungen für den Zeitraum 2019 bis 2022 aus.

Da es sich bei dieser Frist um eine Maximalfrist handelt, die im konkreten Fall naturgemäß auch unterschritten werden kann (und muss), soll diese auf längstens fünf Jahre erstreckt werden, um dem Entscheidungsorgan ein flexibles, an die persönliche Lebenssituation der betroffenen Person angepasstes Vorgehen zu ermöglichen.

Die Möglichkeit soll für alle zu diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden oder bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen gelten. Das bedeutet für aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretungen, dass das Gericht, wenn es einen Akt aufgrund des nach bisherigem Recht angeordneten Fristvormerks von drei Jahren vorgelegt bekommt, zu entscheiden hat, ob es die neue verlängerte Frist von fünf Jahren auszuschöpfen gilt oder nicht. 

Quelle:
Bundesgesetzblatt I Nr. 25/2025 (Link)

 


07.07.2025