Die FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV, BGBl. II Nr. 200/2008, ist am 18. Juni 2008 in Kraft getreten. Auf Grundlage dieser Verordnung und des berufsgesetzlichen Rahmens für die FH-Ausbildung kam es in den Folgejahren zu einer schrittweisen Überführung der DGKP-Ausbildungen von den GuK-Schulen in den Fachhochschulbereich. Das Auslaufen der DGKP-Ausbildungen an den GuK-Schulen wurde schließlich mit der GuKG-Novelle 2016 mit Ende des Jahres 2023 gesetzlich festgelegt, wobei eine begleitende Evaluierung insbesondere hinsichtlich Sicherstellung einer bedarfsdeckenden Ausbildung vorgesehen war.
Die Evaluierungsergebnisse, die im Herbst 2023 vorlagen, führten schließlich zu einer vollständigen Überführung der DGKP-Ausbildungen in den tertiären Bereich.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die FH-GuK-AV als FH-GuK-AV 2026 neu erlassen werden. Der Neuerlassung anstelle einer Novellierung wird wegen zahlreich notwendig gewordener Anpassungen sowie insbesondere wegen des neu gestalteten und neu strukturierten Qualifikationsprofils der Vorzug gegeben. Die FH-GuK-AV 2026 soll am 1. März 2026 in Kraft treten. Um die Durchführung und das Abschließen der laufenden GuK-Ausbildungen gemäß der derzeitigen FH-GuK-AV zu ermöglichen, wird für das Außerkrafttreten dieser Verordnung ein Übergangszeitraum (Ende Februar 2027) festgelegt. Somit können sämtliche GuK-Ausbildungen, die vor dem 1. März 2027 begonnen werden, noch nach den Regelungen der FH-GuK-AV abgeschlossen werden. Dies schließt selbstredend jedoch nicht aus, dass laufende Studiengänge entsprechend den Regelungen der FH-GuK-AV 2026 umgestellt werden.
Eine Stellungnahme kann bis 9. März 2026 abgegeben werden.
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Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes / RIS (Link)
09.02.2026
