In der Erstfassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVG) zwischen Jänner 2022 und Mai 2026 war die Wirksamkeitsdauer einer Sterbeverfügung auf ein Jahr begrenzt. Dies hat der Verfassungsgerichtshof kritisiert und eine Aufhebung der Jahresfrist mit Wirkung ab 1. Juni 2026 verordnet, weil kein vereinfachtes Erneuerungsverfahren vorgesehen war.

Im Juni und Juli galten Sterbeverfügungen zeitlich unbegrenzt. Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz gestaltete sich die Rechtslage in den beiden Sommermonaten 2026 wie folgt:

  • Sterbeverfügungen, die vor dem 1. Juni 2025 errichtet wurden, haben ihre Wirksamkeit bereits verloren. Eine Erneuerung ist nur durch vollständige Wiederholung aller Schritte der Errichtung möglich (2x Arzt, 1x Jurist).
  • Sterbeverfügungen, die ab dem 1. Juni 2025 errichtet wurden, waren nach dieser Rechtslage zeitlich unbeschränkt gültig (also auch noch im Juni und bis zum 30. Juli).

Nun trat mit 30. Juli 2026 eine neue Rechtslage in Kraft. Es wurde die Gültigkeitsfrist von Sterbeverfügungen wieder auf ein Jahr begrenzt, jedoch wurde ein vereinfachtes Erneuerungsverfahren eingeführt (siehe § 8a StVfG). Die Rechtslage im Kurzüberblick:

  • Das Erneuerungsverfahren ist auf alle Sterbeverfügungen anzuwenden, deren Gültigkeitsfrist von einem Jahr bereits abgelaufen ist. Als Stichtag, von dem aus das Jahr rückgerechnet wird, ist das Datum des Inkrafttretens der Novelle heranzuziehen: 30. Juli 2026
  • Das Prozedere: Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist eine ärztliche Bestätigung notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig. Weitere Details sind dem neuen § 8a StVfG zu entnehmen. 
  • Die formale Erneuerung hat entweder vor einem Arzt oder vor einem Notar bzw. Patientenvertreter zu erfolgen. Die Erneuerung bei Notar bzw. Patientenvertreter ist ab sofort möglich. Die Erneuerung direkt bei Ärzten ist erst ab 1. Februar 2027 möglich, da noch Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Anbindung niedergelassener Ärzte an das Sterbeverfügungsregister zu tätigen sind.
  • Nach Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung ist kein vereinfachtes Verlängerungsverfahren mehr möglich, sondern müssen sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehenen Schritte (2x Arzt, 1x Jurist) neuerlich durchlaufen werden.

Bearbeiter: Dr. Michael Halmich LL.M.

 

Quellen:
Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) 
Bundesgesetzblatt I Nr. 69/2026
Historie zur Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026
Aussendung Bundesministerium für Justiz bzgl. Gültigkeitsfrist ab 1. Juni 2026


30.07.2026