Mit Ende März 2024 wurde eine neue Regelung im Arbeitsrecht verankert, wonach die Absolvierung einer gesetzlichen Fortbildungspflicht einerseits Arbeitszeit und andererseits auf Kosten der Arbeitgeber zu absolvieren ist. Dies ist für die Gesundheitsberufe eine wesentliche Rechtsnorm, da diese einer gesetzlichen Fortbildungspflicht, wenn auch im unterschiedlichen Ausmaß, unterliegen. Die Regelung, die im § 11b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) normiert wurde, gilt jedoch nur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Das AVRAG gilt also nicht für Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden. 

=> Zur Regelung § 11b AVRAG

 

Zu den Hintergrundinformationen der Gesetzwerdung: 
Gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 muss sichergestellt sein, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Fortbildung kostenlos angeboten wird und als Arbeitszeit angerechnet wird, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften oder Kollektiverträgen verpflichtet ist, die Fortbildung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Hinblick auf die Arbeit anzubieten, die sie ausüben. Nach dem Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2019/1152 sollen die Kosten für eine solche Fortbildung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weder in Rechnung gestellt noch vom Entgelt einbehalten oder abgezogen werden.

Daher wird nunmehr gesetzlich festgelegt, dass die Teilnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen jeweils als Arbeitszeit zu werten ist und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen dann zu übernehmen hat, wenn diese nicht von einem Dritten (z.B. vom AMS) getragen werden. Dies soll für jene Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen gelten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erforderlich ist.

Im Arbeitsvertragsrecht gilt der Grundsatz, dass die Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf bestehende gesetzliche Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Günstigeres vereinbaren können. § 11b Abs. 2 soll daher lediglich der gesetzlichen Klarstellung dienen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch weiterhin freiwillig über die normierte Verpflichtung hinausgehende Weiterbildungskosten übernehmen dürfen.

Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes (Link)


05.06.2024