Im Rahmen der Errichtung von Sterbeverfügungen benötigen oder wünschen sterbewillige Personen neben der ärztlichen Aufklärung gemäß § 7 Sterbeverfügungsgesetz häufig auch ärztliche Hilfeleistungen im Sinne von § 3 Z. 4 Sterbeverfügungsgesetz.

Gemäß § 12 Abs. 3 Sterbeverfügungsgesetz ist es verboten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich oder einem Dritten dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen.

Um Ärztinnen und Ärzte, die ärztliche Hilfe im Sterbeprozess – abseits der ärztlichen Aufklärung – leisten, Rechtssicherheit im Hinblick auf einen entsprechenden Aufwandersatz unter Berücksichtigung des besonderen Risiko-, Gefahren-, Haftungs- und Sorgfaltsmaßstabes für diese Hilfeleistungen zu gewähren, wurde seitens der Öst. Ärztekammer ein Empfehlungstarif, der jährlich zu valorisieren ist, beschlossen.

Empfehlungstarif ärztl. Hilfeleistungen ab 04.03.2026

Quelle:
Öst. Ärztekammer, Honorarempfehlungen (Link)


07.04.2026