Seit 22. Juli 2023 sind Zivildienstleistende zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das entsprechende Ausbildungsmodul absolviert haben. Die Ausbildung umfasst 100 Stunden Theorie und 40 Stunden Praxis. Details ergeben sich aus dem angefügten Dokument (Anlage 2 der 15a-Vereinbarung):

Anlage 2

Quelle:
§ 3a GuKG (Link)
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (Link)
GuKG-Novelle 2023, Website Öst. Parlament (Link)


31.07.2023