Durch die Entspannung der epidemiologischen Lage können lt. Gesundheitsministerium mit dem 1. Juni einige Schutzmaßnahmen gelockert werden. Die aktuelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung trat bereits in Kraft und gilt nun einmal bis vorerst 23. August.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht (FFP2) gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:
- Kranken- und Kuranstalten,
- Alten- und Pflegeheimen und
- Orten an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
Eine Wiedereinführung der Maskenpflicht in anderen Settings ist bei steigenden Fallzahlen möglich. Zudem können die Bundesländer strengere Vorschriften treffen.
3-G-Regel
3-G-Nachweise müssen nur noch von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings erbracht werden.
COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (Fassung 1.6.22)
Quelle:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Link)
02.06.2022